Gewässerordnung

Gewässerordnung

Vorwort
Die Gewässerordnung ist keine Sammlung ausgeklügelter Vorschriften, sondern sie wurde durch langjährige bewährte Erfahrungen in einfachen aber notwendigen Bestimmungen zusammengestellt, die für den waidgerechten Sportfischer selbstverständlich sind und nicht als Last empfunden werden. Jeder Sportfischer verhält sich am Fischwasser so, als sei das Gewässer sein Eigentum, das er nach besten Kräften schont, hegt und vor aller Minderung oder Beschädigung schützt. Er tritt denen entgegen, die sich anders betragen. Gewässer und Landschaft sollen nicht nur gegenwärtig, sondern auch der heranwachsenden Generation Fangmöglichkeiten und Erholung bieten.

Parksee und Aue – ASV Bodenteich

§ 1
Am Fischwasser sind folgende Papiere mitzuführen:
Amtlicher Jahresfischereischein, gültiger Mitgliedsausweis und Fangkarte, gültiger Sportfischerpaß (mit Sportfischerprüfung).

Gastkarten

§2
Der Gast muss im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweise sein.

Fangbeschränkungen

§3
Höchstmengen pro Kalenderjahr: 30 Stück Karpfen und 50 Stück Forellen. Höchstmengen pro Tag im Rahmen der Jahreshöchstzahl: 5 Stück Edelfische (Forelle, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Äsche und Wels).
Für nicht aufgeführte Fischarten werden keine Fangbeschränkungen festgesetzt.

Fischeiaufsicht und Kontrollen

§4
Kontrollen sind notwendig. Fischereiaufsehern und Amtsträgern des Vereins ist die Angelberechtigung vorzuweisen. Die Ausweise sind auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Den Anordnungen der Fischereiaufsehern und Amtsträgern ist unbedingt Folge zu leisten. Auch jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Angelberechtigung eines ihm unbekannten Anglers zu überprüfen.

Pflichten und Rücksichtnahme

§5
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. Es muss mit Hilfe von Fischereiaufsehern, Gewässerwarten oder Organen der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beitragen und den Vorstand unterrichten. Unkameradschaftliches und nicht waidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdisziplin und gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand schnellstens und nur schriftlich zu melden. Bei Gewässerverunreinigung, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern, Vorkommen von Bisamratten und anderen Schäden und Schädlingen ist der Vorstand, Gewässerwart und die Untere Wasseraufsichtsbehörde des Landkreises unverzüglich zu unterrichten, um ein sofortiges Eingreifen zu ermöglichen.

Uferbetretung und Uferbenutzung

§6
Landwirtschaftliche Nutzflächen am Wasser dürfen nur vom Angler und auch nur an der Uferkante betreten werden. Familienangehörigen und Freunden steht das Betretungsrecht zu. Das Fahren mit dem Kraftfahrzeug auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist untersagt. Jeder Angelplatz ist in sauberem Zustand wieder zu verlassen. Eingefriedete, bebaute Grundstücke dürfen nicht ohne Genehmigung betreten werden, ebenso die Anlagen des Wasserbauamtes. Weideeinzäunungen und Weidetore sind stest zu schließen. Für den durch die Uferbetretung eventuell angerichteten Schaden oder für andere verursachte Schäden haftet der Verursacher persönlich.

Erlaubte Fanggeräte und -methoden

§7
Erlaubt sind für Friedfische: Posenangeln, Grundangeln und Schwimmbrotangel. Jede Angel darf nur mit einem Haken versehen sein. Erlaubt sind für Raubfische: Posen- und Grundangeln mit Drillingshaken. Der Einsatz lebender Köderfische ist verboten. Stahlvorfach oder mehrfädiges Perlonvorfach sind erforderlich. Fliegenfischerei ist grundsätzlich erlaubt. Der Aalfang ist mit Posen- und Grundangel gestattet.

Für alle Fangmethoden sind nur Einzelhaken zugelassen. (Ausnahme: 2 Drillingshaken beim Raubfischangeln).
Erlaubt sind für erwachsene Mitglieder des ASV Bodenteich e.V. drei Handangeln. Für Jugendliche und Gäste ist das Angeln mit zwei Handangeln von 5:00 bis 22:00 Uhr gestattet. Das Nachtangeln (22:00 – 5:00 Uhr) ist Jugendlichen nur in Begleitung eines volljährigen ASV-Mitglieds gestattet.

Unerlaubtes Verhalten, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

§8
Nicht erlaubt ist: Zum Fischfang ausgelegte Angeln am Wasser unbeaufsichtigt zu lassen, den Abstand der ausgelegten Handangeln von mehr als 10 m zu überschreiten, gefangene Fische zu verkaufen oder gegen Sachwerte einzutauschen.
Verboten ist: Lebende Frösche oder Fische und warmblütige Tiere als Angelköder zu benutzen, das eigenmächtige Einbringen von Fischarten aus fremden Gewässern, das Fischen mit Aalgrundschnüren und Aalreusen sowie Aalkörben und Netzen, die unerlaubte Verwendung eines Elektro-Fischfanggeräts. Das Eisangeln ist grundsätzlich untersagt.

Behandlung eigener Fische, Hälterung usw.

§9
Die Hälterung von Fischen in geeigneten Setzkeschern ist nicht erlaubt. Maßige Forellen und Zander dürfen nicht gehältert werden. Untermaßige Fische und alle im Hochlaich stehende Fische sind sofort zurückzusetzen, auch wenn ein Verwenden nicht ausgeschlossen werden kann.
Sitzt der Haken ungünstig, ist jeder Versuch zur Entfernung des Hakens zu unterlassen. Das Vorfach ist möglichst kurz am Fischmaul abzuschneiden und der Fisch mit dem Haken zurückzusetzen.

Fangmeldungen

§10

Jeder gefangene Fisch ist kurz vor dem Ende des Angeltages insgesamt in die Fangkarte einzutragen. Für die Eintragung gilt folgende Form: Datum, daneben Stück, daneben Gewicht und zuletzt Jahresgesamtgewicht. keine Eintragungen mit Bleistift oder Filzstift vernehmen. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die aufgerechneten Fangkarten bis zum 15. Januar unaufgefordert beim Gewässerwart einzureichen. Gastangler haben ihre Fangkarte sofort nach Ablauf der Gültigkeit bei der Ausgabestelle abzugeben. Für Mitglieder und Gäste gilt, dass auch leere Fangkarten an der Ausgabestelle abzugeben sind.

Die Mindestmaße und Schonzeiten werden wie folgt festgesetzt:

§11

Fisch Mindestmaße Schonzeiten
Aale 45 cm keine
Äsche 30 cm 1.1. – 15.6.
Barsche keins keine
Forelle 30 cm 31.12. – Anangeln
Hecht 60 cm 1.1. – 30.4.
Karpfen 35 cm 15.10. – Anangeln
Schleie 25 cm keine
Weissfisch 18 cm keine
Wels 60 cm 1.1. – 30.4.
Zander 50 cm 1.1. – 30.4

Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum äußersten Schwanzende.
Bei Hegefischen und vereinsinternen Veranstaltungen gelten vom Sportwart festzulegende Bedingungen.

Verstöße gegen die Gewässerordnung ziehen die in der Satzung und Anlage zur Satzung vorgeschriebenen Maßnahmen nach sich. Unabhängig davon ist die Strafverfolgung durch die Gerichte.
Diese Gewässerordnung wurde am 31.12.2013 vom Vorstand verabschiedet und tritt mit diesem Tag in Kraft.

Angelsportverein Bodenteich e.V.
Der Vorstand